Garantieverlängerung
5 Jahres Garantieverlängerung haas
Beim Kauf eines Großgerätes können Sie gegen einen geringen Aufpreis die Garantie auf ganze 60 Monate ab Kaufdatum verlängern. Das heißt für Sie als haas Kunde, dass alle Leistungen, die der Hersteller während der Werksgarantie erfüllt, auf insgesamt 5 Jahre verlängert wird. Die Herstellergarantie ist immer in der Gesamtlaufzeit von 5 Jahren enthalten. Ausgenommen davon sind Schäden durch äußere Einflüsse, höhere Gewalt sowie Eigenverschulden. Wie zum Beispiel Sturz, Bruch, unsachgemäße Handhabung, Flüssigkeitsschäden etc.
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Abwicklung im Falle eines Defektes:
Kleingeräte bringen Sie zu uns und wir kümmern uns um alles weitere (Weiterleitung zur Servicestelle und Bezahlung der Rechnung). Bei TV-Geräten mit einer Diagonale von 63 cm holen wir kostenlos bei Ihnen ab und stellen Ihnen auf Wunsch ein Leihgerät zur Verfügung. Auch hier erledigen wir alles weitere und bringen Ihnen Ihr Gerät nach erfolgter Reparatur wieder kostenlos nach Hause.

Bei Großgeräten (Herd, Kühlschrank, Geschirrspüler, Waschmaschine, Trockner,...) kommt der Kundendienst direkt zu Ihnen nach Hause. In diesem Fall bitten wir Sie, die Kosten vorab beim Kundendiensttechniker zu begleichen, Sie erhalten von uns dann das Geld retour. Entweder Sie besuchen uns persönlich und bekommen das Geld in Bar retour oder Sie schicken uns die Unterlagen und geben uns Ihre Kontonummer bekannt. Sie bekommen dann umgehend den ausgelegten Betrag von uns überwiesen. In beiden Fällen brauchen wir die Originalrechnung des Kundendienstes und eine Kopie Ihrer haas Kaufrechnung.
 
       
Freiwillige Garantie der Hersteller:
Unter Garantie versteht man das freiwillige Versprechen eines Unternehmers, dass innerhalb einer bestimmten Zeitdauer ab Übergabe der Ware keine Mängel auftreten und er für die Mängelfreiheit einsteht. Die Garantie ist somit ein rein vertraglicher Anspruch. Die Garantie wird vom Hersteller übernommen, kann aber auch vom Händler gegeben werden. Die Länge der Frist und die genauen Bedingungen können vom Unternehmer bestimmt werden.

Sollte z.B. ein gekauftes Gerät nach Ablauf der Gewährleistungsfrist aber innerhalb der beispielsweise gewählten Garantie von einem Jahr defekt werden, so können dem Konsumenten entsprechend den Garantiebedingungen, die benötigten Ersatzteile gratis überlassen, die Arbeits- und Wegzeiten aber verrechnet werden.
 
         
Gewährleistung:
Gewährleistung heißt, dass der Unternehmer für die Mängelfreiheit der verkauften Ware einzustehen hat. Voraussetzung für die Gewährleistung ist, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.

Welche Gewährleistungsansprüche gibt es?

Sie haben Anspruch auf Mängelbehebung (wenn sie die mangelhafte Ware reparieren oder austauschen lässt), Minderung des Preises (wenn es ein geringfügiger, aber nicht reparabler Mangel ist) oder Aufhebung des Kaufvertrages (wenn die Ware nicht ordentlich benützt und auch nicht repariert werden kann).

Vertraglich kann vereinbart werden dass anstelle der Aufhebung des Vertrages oder der Preisminderung die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist durch eine einwandfreie ersetzt wird oder, dass anstelle der reklamierten Preisminderung die mangelhafte Sache repariert oder allenfalls fehlende Dinge nachgeliefert werden.

Zwischen Unternehmer und Verbraucher kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Bei Geschäften zwischen Privaten ist ein Verzicht auf die Gewährleistung oder eine Einschränkung im Allgemeinen zulässig.

Gewährleistung bei gebrauchten Sachen: Grundsätzlich bestehen volle Gewährleistungsansprüche. Man darf aber nicht dieselbe Qualität wie bei einer neuen Ware erwarten. Die üblichen und besonders zugesagten Eigenschaften müssen jedenfalls vorhanden sein.

Wie kann man Gewährleistungsansprüche geltend machen?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen sechs Monate, für unbewegliche Sachen (z.B. Einbau einer Heizung in ein Haus) drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe.

In dieser Zeit muss – wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist auch die Klage eingebracht werden! Bei Auftreten eines Mangels sollten Sie schriftlich mittels eingeschriebenem Brief an den Händler oder Handwerker eine Mängelrüge vornehmen und gleichzeitig eine Frist für die Mängelbehebung setzen. Solange der Händler oder Handwerker seiner Verbesserungspflicht nicht nachgekommen ist, können sie den gesamten Preis zurückbehalten (allerdings nicht bei ganz geringfügigen Mängeln).

Sonderregelung bei Ratenkäufen: Hier haben Sie Gewährleistungsanspruch bis zum Zeitpunkt der letzten vereinbarten Teilzahlung.

Die Mängelbehebung innerhalb der gesetzlichen Fristen ist für den Konsumenten kostenlos, d.h. dass die erforderlichen Ersatzteile, die Arbeitsleistungen und die Wegkosten gratis sind. Grundsätzlich ist die Mängelbehebung am Ort der Übergabe durchzuführen. Bei sperrigen, gewichtigen oder durch Einbau unbeweglichen Sachen, die im Geschäft abgeholt wurden, besteht eine Ausnahme. In diesem Fall erfolgt die Behebung beim Konsumenten. Ansonst kann, wenn es dem Konsumenten zumutbar ist, der Unternehmer die Übersendung der Sache verlangen, aber auf seine Gefahr und Kosten.

Die Mängelbehebung hat vom Vertragspartner (Händler oder Handwerker) zu erfolgen, nicht vom Hersteller!

Hinweis: Bei Werkverträgen gelten dieselben Regeln wie bei Käufen. Bei Reparaturarbeiten sollten Sie sich deshalb auch von der fehlerfreien Arbeit überzeugen. Fehlerhafte Arbeit kann man ebenso zurückweisen wie fehlerhafte Ware.